Würdigung: Der Beschuldigte will etwa in diesem Zeitpunkt seine Kopfhörer aus den Ohren genommen haben. Dies erscheint möglich. Gleichzeitig ist auch nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte den Privatkläger hier mit der linken Hand im Bereich von dessen Bauch/Brust anstösst. Dies allerdings höchstens erneut im Sinne von «lass mich in Ruhe». Von einem aggressiven Griff ins Gesicht – wie an der Berufungsverhandlung von der Privatklägerschaft behauptet wurde – oder gar einem veritablen Faustschlag des Beschuldigten gegen den Privatkläger ist nichts zu sehen. Auch bleibt eine entsprechende reaktive Bewegung des Kopfes des Privatklägers aus.