Die Armhaltung des Beschuldigten stimmt jedenfalls mit der von ihr anlässlich ihrer Einvernahme beschriebenen bzw. gezeigten überein. 20.03.2016 05:25:08,081 Beschreibung: Der Privatkläger steht in grundsätzlich unveränderter Position, wobei er sich mit dem Kopf und dem Oberkörper allerdings stärker nach vorne hin zum Gesicht des Beschuldigten neigt. Der Bereich der rechten Hand des Privatklägers besteht weiterhin aus einem grösseren helleren Fleck. Der Mann mit dem roten Kapuzenpullover kommt zurück und streckt seinen rechten Arm Richtung des Beschuldigten aus. Dieser lässt seine linke Hand weiterhin neben seinem Körper hängen. Sein rechter Arm ist nicht zu sehen.