Würdigung: Der Privatkläger zieht etwas aus seiner Gesässtasche, was von der Grösse her ein Pfefferspray sein könnte. Es erscheint auch nicht ausgeschlossen, dass es sich dabei um den sichergestellten „Defense One Pepper Gel“ handelt. Dass der Gegenstand weisslich erscheint, könnte an der Reflektion des metallenen Dosenbodens liegen. Der Beschuldigte hat weiterhin keine beidhändigen Messeröffnungsbewegungen gemacht. D.________ hat gute Sicht auf die rechte Hand des Beschuldigten. Es kann sein, dass sie darin einen Gegenstand wahrnimmt. Die Armhaltung des Beschuldigten stimmt jedenfalls mit der von ihr anlässlich ihrer Einvernahme beschriebenen bzw. gezeigten überein.