40 Würdigung: Der Beschuldigte lässt von seinem ursprünglichen Vorhaben, den Privatkläger nicht weiter zu beachten, ab und wendet sich diesem zu. Seine Behauptung, nicht zum Privatkläger gegangen zu sein, erweist sich insofern als falsch. Vielmehr stellt sich der Beschuldigte nun der (verbalen) Auseinandersetzung und lässt sich – insoweit – auf die Konfrontation mit dem Privatkläger ein. Ein Messer ist in seinen Händen nicht erkennbar. Aufgrund der niedrigen Auflösung des Videos ist allerdings auch nicht ausgeschlossen, dass er dieses bereits in einer Hand hält.