Er hat seine rechte Hand weiterhin in oder an seiner Hosentasche. Der Privatkläger seinerseits geht nun in die Vorwärtsbewegung und macht mit dem linken Fuss einen Schritt auf den Beschuldigten zu, als wolle er diesem folgen. Seine linke Hand ist vor dem Körper angewinkelt. Seine rechte Hand bleibt unverändert im Gesässbereich.