Die Behauptung des Privatklägers, er habe den Beschuldigten nicht provoziert, ist dagegen unglaubhaft. 20.03.2016 05:25:03,282 Beschreibung: Vier weitere männliche Personen gehen auf dem Trottoir am Privatkläger vorbei und passieren dabei auch den Beschuldigten. Der Mann mit dem roten Kapuzenpullover bleibt hingegen mehr oder weniger unverändert stehen. Der Beschuldigte geht ebenfalls, jedoch langsameren Schrittes als die übrigen Männer, in Richtung Bahnhof und schaut dabei kurz zum Privatkläger. Er hat seine rechte Hand weiterhin in oder an seiner Hosentasche.