Würdigung: Es ist nun klar ersichtlich, dass der Privatkläger mit dem Beschuldigten spricht. Er gestikuliert in dessen Richtung und es muss in Übereinstimmung mit den Aussagen des 39 Beschuldigten – und im Übrigen auch denjenigen von D.________ – davon ausgegangen werden, dass er diesen auffordert, zu ihm zu kommen. Plausibel erscheint auch, dass der Privatkläger den Beschuldigten beschimpft und ihm sinngemäss zu verstehen gibt, er werde sich mit ihm prügeln. Die Behauptung des Privatklägers, er habe den Beschuldigten nicht provoziert, ist dagegen unglaubhaft.