Und wenn ja, wie stark war dieser? - Nahm der Beschuldigte das Tatwerkzeug tatsächlich erst während dieser allfälligen Handlungen des Privatklägers hervor bzw. öffnete er die Klinge des MP3 Players wirklich erst in diesem Zeitpunkt, unmittelbar vor dem Einsatz des Messers? Oder trug er dieses – wie an der Berufungsverhandlung von der Generalstaatsanwaltschaft vertreten – bereits offen in der Hand oder in der Hosentasche?