Dies bedeutet aber nicht, dass ohne Weiteres auf die Aussagen des Beschuldigten abzustellen wäre. Mit Blick auf die von ihm geltend gemachte Notwehrsituation und zur Beurteilung seiner Beweggründe und Absichten bedarf die Darstellung des Beschuldigten insbesondere in folgenden Punkten näherer Überprüfung: - Wollte der Beschuldigte eine Auseinandersetzung mit dem Privatkläger tatsächlich vermeiden und seines Weges gehen? Oder liess er sich auf eine Konfrontation ein?