11.2.5 Zwischenfazit Während die Aussagen des Beschuldigten relativ glaubhaft erscheinen, sind diejenigen der übrigen befragten Personen mit grosser Vorsicht zu würdigen und erscheinen – für sich allein – nicht geeignet, die Tatversion des Beschuldigten in Zweifel zu ziehen. Dies bedeutet aber nicht, dass ohne Weiteres auf die Aussagen des Beschuldigten abzustellen wäre.