Gleichzeitig ist festzuhalten, dass die Zeugin einen Pfeffersprayeinsatz – durch bzw. gegen wen auch immer – verneinte und angab, der Beschuldigte habe danach im Bahnhof weder über Schmerzen geklagt noch so ausgesehen, als ob er solche gehabt hätte, auch wenn es sein könne, dass er etwas geweint habe. Schliesslich ist zu beachten, dass D.________ die Situation zu Beginn der Auseinandersetzung offenbar so wahrgenommen hatte, dass der Beschuldigte bereits einen Gegenstand offen in seiner neben seinem Körper herabhängenden Hand gehalten hatte. 11.2.5 Zwischenfazit