Immerhin ist aber festzustellen, dass ihre Angaben die Aussagen des Beschuldigten insofern stützen, als der Privatkläger dem Beschuldigten auf dem Weg zum Bahnhof zugerufen habe, er solle zu ihm kommen, und als die beiden Kontrahenten – also auch der Privatkläger – gemäss ihren ersten Angaben miteinander «geschlegelt» hätten. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass die Zeugin einen Pfeffersprayeinsatz – durch bzw. gegen wen auch immer – verneinte und angab, der Beschuldigte habe danach im Bahnhof weder über Schmerzen geklagt noch so ausgesehen, als ob er solche gehabt hätte, auch wenn es sein könne, dass er etwas geweint habe.