36 Ihre Aussagen sind insgesamt als wenig glaubhaft zu bezeichnen und mit grosser Vorsicht zu würdigen. Immerhin ist aber festzustellen, dass ihre Angaben die Aussagen des Beschuldigten insofern stützen, als der Privatkläger dem Beschuldigten auf dem Weg zum Bahnhof zugerufen habe, er solle zu ihm kommen, und als die beiden Kontrahenten – also auch der Privatkläger – gemäss ihren ersten Angaben miteinander «geschlegelt» hätten.