Es kann vorweg genommen werden, dass jedenfalls letztere Tatversion in den Videoaufnahmen keine Stützte findet. Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass bereits die Wortwahl der Zeugin in Bezug auf die beiden Protagonisten der Auseinandersetzung auffällig ist. Sie nennt den Privatkläger bei seinem Vornamen, während sie den Beschuldigten lediglich als «Dunkelhäutigen» bezeichnet. Es scheint, als habe D.________ die Sache so darstellen wollen, als ob sie den Beschuldigten überhaupt nicht kennen würde und nichts mit diesem zu tun hätte.