Auf Nachfrage konnte sie aber weder angeben, in welcher Hand die Person diesen Gegenstand gehalten hatte, noch wollte sie bestätigen, den Gegenstand in jenem Zeitpunkt überhaupt in deren Hand gesehen zu haben. Schliesslich sagte die Zeugin zunächst auch wiederholt aus, gesehen zu haben, wie die beiden Kontrahenten «geschleglet» hätten, um dann zu Protokoll zu geben, sie hätten sich «eigentlich» gar nicht geschlagen, vielmehr sei der Dunkelhäutige sofort auf B.________ los. Es kann vorweg genommen werden, dass jedenfalls letztere Tatversion in den Videoaufnahmen keine Stützte findet.