Die Aussagen von C.________ zum Ablauf der Auseinandersetzung und der einzelnen Tatbeiträge sind deshalb insgesamt als wenig glaubhaft einzustufen. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass C.________ die Tatversion des Beschuldigten immerhin insofern stützt, als überhaupt «Gas» eingesetzt worden sei und der Privatkläger sich mit dem Beschuldigten «geschlagen» habe. 11.2.4 D.________ D.________ müsste die Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten, aus nächster Nähe mitbekommen haben, zumindest deren Anfang. Dazu in Widerspruch stehen ihre sehr pauschalen Angaben.