35 Die Aussagen des Zeugen sind schliesslich schon aufgrund seiner offenkundigen Alkoholisierung mit grosser Vorsicht zu würdigen. Es ist möglich, dass er sich an die Einzelheiten der Auseinandersetzung schlicht nicht mehr erinnern konnte. Die Aussagen von C.________ zum Ablauf der Auseinandersetzung und der einzelnen Tatbeiträge sind deshalb insgesamt als wenig glaubhaft einzustufen.