Der Privatkläger gab an, C.________ sei im Zeitpunkt, als er den unvermittelten Schlag erhalten habe, «neben» ihm gewesen. Auch C.________ selbst bestätigte, sich mit dem Privatkläger auf dem Weg zum Bahnhof befunden zu haben, als es zu einer Schlägerei zwischen diesem und einem Schwarzen gekommen sei, bei welcher er schlichtend einzugreifen versucht habe. Der Beschuldigte schliesslich erkannte C.________ als den algerischen Kollegen des Privatklägers, welcher zu viel getrunken gehabt habe und auf den Videobildern den roten Pullover und die schwarze Jacke trage (Nr. 6 auf pag. 257).