34 will), sind seine Aussagen nicht geeignet, diejenigen des Beschuldigten – jedenfalls soweit diese von den Videoaufnahmen gestützt werden – in Frage zu stellen. 11.2.3 C.________ Es ist unbestritten, dass sich der Privatkläger in der Tatnacht in Begleitung von C.________ befand. Dieser muss sich auch im Zeitpunkt der Auseinandersetzung in der Nähe des Tatorts befunden haben, gab er sich doch unmittelbar anschliessend der Polizei gegenüber als Kollege des verletzten Privatklägers zu erkennen. Der Privatkläger gab an, C.______