Allerdings sind z.B. in Bezug auf die Stärke des angeblichen Faustschlags des Privatklägers gewisse Aggravierungstendenzen zu beobachten, während der Beschuldigte sein eigenes Verhalten tendenziell zu beschönigen versuchte. 11.2.2 Privatkläger Der Privatkläger konnte oder wollte sich an praktisch nichts erinnern. Stellenweise wollte er sich auf dem Video nicht einmal selbst erkennen können. Auffälligerweise ganz sicher war er sich hingegen darin, dass er die Konfrontation mit dem Beschuldigten weder gesucht, noch diesem einen Faustschlag verpasst, noch einen Pfefferspray gegen diesen eingesetzt habe;