Gewisse Widersprüche bzw. Ungereimtheiten ergaben sich eigentlich nur in Bezug auf die Chronologie von Faustschlag und Pfefferspray-Einsatz durch den Privatkläger sowie hinsichtlich der Frage, ob und wann welcher Gegenstand (Telefon, Kopfhörer, MP3-Player, Pfefferspray) zu Boden gefallen sei bzw. welchen Gegenstand er am Ende der Auseinandersetzung vom Boden aufgehoben habe. Allerdings sind z.B. in Bezug auf die Stärke des angeblichen Faustschlags des Privatklägers gewisse Aggravierungstendenzen zu beobachten, während der Beschuldigte sein eigenes Verhalten tendenziell zu beschönigen versuchte.