Seine Aussagen zum Kernsachverhalt, also der tätlichen Auseinandersetzung, blieben denn auch über alle Einvernahmen hinweg weitgehend konstant. Gewisse Widersprüche bzw. Ungereimtheiten ergaben sich eigentlich nur in Bezug auf die Chronologie von Faustschlag und Pfefferspray-Einsatz durch den Privatkläger sowie hinsichtlich der Frage, ob und wann welcher Gegenstand (Telefon, Kopfhörer, MP3-Player, Pfefferspray) zu Boden gefallen sei bzw. welchen Gegenstand er am Ende der Auseinandersetzung vom Boden aufgehoben habe.