11.2 Generelle Würdigung der Aussagen 11.2.1 Beschuldigter Es kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass sich die Darstellung des Beschuldigten zum äusseren Ablauf des Vorfalls zu weiten Teilen gut mit dem Inhalt des sichergestellten Videomaterials vereinbaren lässt. Seine Aussagen zum Kernsachverhalt, also der tätlichen Auseinandersetzung, blieben denn auch über alle Einvernahmen hinweg weitgehend konstant.