Aktuell sei der Privatkläger in sämtlichen Tätigkeiten des Alltags erheblich eingeschränkt. Es sei ihm nicht möglich, die Körperpflege (Gesicht waschen, Zähneputzen etc.), das Anziehen (Zuknöpfen von Hemden, Schliessen eines Gürtels, Binden von Schuhen etc.), die Nahrungsaufnahme (Gebrauch von Besteck, Öffnen von z.B. Gläsern und Flaschen) ohne massive Einschränkungen durchzuführen. Der rechte Arm könne aktuell maximal Haltefunktionen übernehmen. Aufgrund der erheblichen Einschränkungen der Handfunktion rechts bei einem Rechtshänder sei nicht davon auszugehen, dass eine handwerkliche Arbeit in Zu-