Spitals, Klinik für Neurologie Auch dem von der Vorinstanz eingeholten Bericht der Klinik für Neurologie vom 13. April 2017 (pag. 563 f.) ist zu entnehmen, dass im Zeitpunkt der letzten Untersuchung im November 2016 – trotz einer leichten Verbesserung der Befunde – noch eindeutig Restschäden objektivierbar gewesen seien. Der Privatkläger habe nach wie vor schwere Lähmungen des rechten Armes gezeigt und sei von neurophathischen Schmerzen gestört gewesen. Solche Restschäden würden bei axonalen Nervenschäden erfahrungsgemäss meistens zurückbleiben.