Therapeutische Massnahmen in Form von Ergotherapie, Physiotherapie oder Schienen während der Nacht, allenfalls ergänzt durch Schmerzmedikamente, würden den Privatkläger noch längere Zeit begleiten. Es sei äusserst unwahrscheinlich, dass der Privatkläger wieder sämtliche Alltagshandlungen unter Beizug seines rechten Arms/seiner rechten Hand werde vornehmen können. Dies gelte auch für Freizeitaktivitäten. Eine handwerkliche Arbeit sei in Zukunft eher unwahrscheinlich. Die Einschränkungen würden bimanuelle handwerkliche Tätigkeiten nicht mehr erlauben. 10.9.4 Berichte des R.________ Spitals, Klinik für Neurologie