Der Privatkläger sei derzeit ein funktioneller Einhänder, für Tätigkeiten im Alltag und im Haushalt auf die Unterstützung seiner Mutter angewiesen und bis auf weiteres arbeitsunfähig. Auch Freizeitaktivitäten, welche den Einsatz beider Hände erforderten, seien nicht mehr möglich. Wenngleich die Nervenregeneration noch am Laufen sei, würden mit grosser Wahrscheinlichkeit bleibende Einschränkungen der Sensibilität und auch der Kraft und damit einhergehend eine erhebliche Funktionsstörung der oberen Extremität zurückbleiben.