Die für das Greifen wichtige Opposition und Abduktion seien jedoch nicht möglich. Die Hand sei fast gar nicht einsetzbar, die Greiffunktion auf einen lateralen Pinzettengriff reduziert. Aufgrund der Spannung der Muskulatur, welche die Beweglichkeit ebenfalls einschränken könne, trage der Privatkläger nachts eine Schiene. Ab dem Ellenbogen sei auch die oberflächliche Sensorik stark reduziert. Bis zum Handgelenk fange der Privatkläger erst an, Wärme und Schmerz zu spüren. In der Hand spüre er noch weniger. Ob er einen Gegenstand in der Hand halte, müsse der Privatkläger mit den Augen kontrollieren.