Bericht der ________ Ergotherapiepraxis vom 28. März 2017 Gemäss dem Bericht der ________ Ergotherapiepraxis vom 28. März 2017 (pag. 549 ff.) war der Privatkläger dort seit dem 17. Mai 2016 zweimal pro Woche in Behandlung. Bei den Körperfunktionen seien immer noch Einschränkungen ab Höhe Ellenbogen vorhanden. Die Finger würden nach wie vor in Krall-Stellung verbleiben. Einzig der Daumen könne gestreckt und gegen Widerstand etwas gebogen werden. Die für das Greifen wichtige Opposition und Abduktion seien jedoch nicht möglich.