Ohne sofortige medizinische Massnahmen wäre der Privatkläger gemäss IRM verblutet. Die Verletzungen an der linken Brustkorbseite und am linken Ellenbogen seien dagegen nicht lebensgefährlich gewesen. Diese würden erfahrungsgemäss unter Narbenbildung abheilen. Betreffend die operativ versorgten Nervenverletzungen an der rechten Achsel müsse der klinische Verlauf bezüglich allfälliger bleibender Einbussen des Gefühlsempfindens sowie der Beweglichkeit der rechten Hand abgewartet werden.