Die Gefässverletzungen an der rechten Achsel, namentlich die fast vollständige Durchtrennung der Achselschlagader und -vene, hätten eine akute Lebensgefahr begründet, welche nur mittels Notfalltransfusion von Blut und Notfalloperation der Achselgefässe habe abgewendet werden können. Der Blutverlust durch die Verletzung der Achselgefässe habe zu einem sogenannten hämorrhagischen Schock mit tiefen Blutdruckwerten, raschem Herzschlag sowie zu einer schweren Eintrübung des Bewusstseins geführt. Ohne sofortige medizinische Massnahmen wäre der Privatkläger gemäss IRM verblutet.