Aufnahmen wurden lediglich von den bereits versorgten Verletzungen gemacht (pag. 170 ff.). Die Beurteilung erfolgte anhand der Behandlungs- und Bilddokumentation des R.________ Spitals. Gemäss dieser Dokumentation habe die Sanitätspolizei den Privatkläger um ca. 05:35 Uhr in Seitenlage in einer grossen Blutlache angetroffen. Zu diesem Zeitpunkt habe sich bei ihm eine Wert von 7 auf der Glasgow Coma Score (= schwere Eintrübung des Bewusstseins), eine Spontanatmung, ein rascher Herzschlag sowie eine starke Blutung am rechten Arm gezeigt. Der Privatkläger sei sofort ins R.________Spital verbracht worden.