In diesem Zusammenhang seien vermehrt Nachkontrollen und regelmässige Spülungen im Gebiet der Wundheilungsstörung notwendig gewesen. Aufgrund einer Störung der Bruchheilung sei im Juli 2016 [– d.h. rund 4 Monate nach der Tat –] eine erneute Operation durchgeführt worden, bei welcher u.a. der entzündete Knochen abgetragen worden sei. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung reichte der Beschuldigte zudem ein Röntgenbild ein, welches den «Status nach Operation» zeigen sollte (pag. 576) und vom 24. Januar 2017 datiert (pag. 591). 10.8 Rechtsmedizinische Gutachten betreffend den Privatkläger