174). Weiter kann festgehalten werden, dass es im Zeitpunkt der Untersuchung offenbar keine körperlichen Anzeichen eines auf den Beschuldigten erfolgten Pfeffersprayoder Pfeffergel-Angriffs (mehr) gab. 10.7 Beweismittel betreffend Kieferverletzung des Beschuldigten Gemäss dem Bericht der Klinik für Schädel-, Kiefer- und Gesichtschirurgie des R.________ Spitals vom 15. August 2016 (pag. 381 f.) erlitt der Beschuldigte im Dezember 2015 einen Bruch des Unterkiefers links mit gleichzeitigem Bruch eines Weisheitszahnes, weshalb der Kiefer operativ mit einer Metallplatte stabilisiert worden war.