Alle übrigen festgestellten Hautveränderungen (Verfärbungen und Vernarbungen) seien gemäss IRM bereits älter und stünden in keinem Zusammenhang mit dem in Frage stehenden Vorfall (pag. 220). Das IRM machte keine besonderen Feststellungen zum Zustand des Gesichts des Beschuldigten. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass es keine körperlichen Hinweise auf einen Faustschlag (z.B. in Form von Schwellungen oder Rötungen) gab (vgl. auch Fotografie, pag. 174).