219). An frischen Verletzungen fanden sich beim Beschuldigten eine glattrandige Hautdurchtrennung infolge scharfer Gewalt am Mittelgelenk des rechten Zeigfingers (vgl. Fotografie pag. 175), welche gemäss IRM mit der Einwirkung einer Messerklinge zu vereinbaren sei. Zudem ein viereckig eingedellt erscheinender Oberhautdefekt an der rechten Daumenbeere, welcher am ehesten auf eine stumpfe Gewalteinwirkung durch eine kantige Struktur zurückzuführen sei (pag. 219 f.). Alle übrigen festgestellten Hautveränderungen (Verfärbungen und Vernarbungen) seien gemäss