334) erkannte D.________ sich selbst (Nr. 3), den Privatkläger und den Beschuldigten (als den erwähnten Dunkelhäutigen). Die Nr. 6 kannte sie nicht (pag. 331 Z. 171 ff.). Nach Vorhalt der Videoaufnahmen kam D.________ nichts Weiteres in den Sinn (pag. 331 Z. 190 ff.). Auf Frage, ob in dem Moment, als sie neben dem Beschuldigten und dem Privatkläger gestanden habe, Pfefferspray eingesetzt worden sei, antwortete sie: «Nein, ich habe wie gesagt, nichts gesehen. Ich habe auch auf dem Video nichts gesehen.» Sie habe auf Frage auch keine Reizung auf ihrer Haut oder in ihren Augen wahrgenommen (pag. 332 Z. 207 ff.).