329 Z. 84 ff.). Sie könne auch nicht genau sagen, in welchem Moment sie gesehen habe, wie der Dunkelhäutige – in der Art, wie sie es zuvor vorgezeigt hatte – den Gegenstand mit gestreckten Arm neben seinem Körper in der Hand gehalten habe. Im Moment, als sie dies gesehen habe, sei sie weggelaufen. Dies sei bei Videozeit 05:25:14,480 gewesen. Sie könne nicht bestätigen, den Gegenstand wie zuvor vorgezeigt in der Hand des Dunkelhäutigen gesehen zu haben. Aber sie wisse, dass sie den Gegenstand in dessen Hand gesehen habe (pag. 332 Z. 225 ff.): Der Privatkläger habe – soviel sie gesehen habe – keine Waffe oder waffenähnlichen Gegenstand eingesetzt (pag. 329 Z. 73).