578 Z. 22 ff.). 10.3.4 Aussagen an der Berufungsverhandlung Auch an der Berufungsverhandlung erwiderte der Privatkläger auf die meisten Fragen, er könne sich nicht erinnern. Er wisse auch heute noch nicht, was der Grund für die Eskalation der Auseinandersetzung mit den resultierten Verletzungsfolgen gewesen sei. Der Privatkläger war sich aber erneut sicher, nie «Gas» eingesetzt, überhaupt kein solches auf sich getragen und den Beschuldigten auch nicht geschlagen zu haben. Dies – trotz seiner im Übrigen recht lückenhaften Erinnerungen – mit der Begründung, dass er wisse, war er gemacht habe (pag. 838 Z. 1 ff).