579 Z. 31 ff.). Auf Vorhalt, dass man auf dem Video sehe, wie er nahe beim Beschuldigten gestanden und eine Bewegung gegen diesen gemacht habe, meinte der Privatkläger, das sei nicht er, sondern jemand anderes gewesen. Auf Vorhalt seiner früheren Aussagen, als er sich selbst auf dem Video identifiziert hatte, bestritt der Privatkläger dies zunächst (pag. 580 Z. 3 ff.). Im weiteren Verlauf der Befragung bestätigte er dann immerhin doch noch, dass er die auf dem Videostandbild (pag. 301) als Nr. 4 gekennzeichnete Person sei (pag. 580 Z. 38).