Im Rahmen der Hauptverhandlung änderte der Privatkläger sein Aussageverhalten zur Sache nicht (vgl. pag. 577 ff.): Er habe nach Hause gehen wollen, dann habe es ein Messer gegeben und er wisse nicht mehr wirklich, was passiert sei. Wissen tue er noch, dass er am Boden gelegen habe und dort viel Blut gewesen sei. Wiederum gab der Privatkläger an, es sei nicht wahr, dass er den Beschuldigten an jenem Abend unter zwei Malen provoziert habe. Er habe kein «Gas» bei sich gehabt und auch nie geschlagen (pag. 579 Z. 31 ff.).