297 Z. 184 ff.). Auch ein Videostandbild zwecks Identifikation der darauf ersichtlichen Personen (pag. 301) wollte sich der Privatkläger zunächst nicht anschauen. Als er es dann doch tat, konnte oder wollte er sich nicht an die weiteren Personen erinnern (pag. 298 Z. 226 ff). Auch auf praktisch alle weiteren Fragen erwiderte der Privatkläger – wie bereits bei seiner Ersteinvernahme –, er könne sich nicht erinnern. 10.3.3 Aussagen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Im Rahmen der Hauptverhandlung änderte der Privatkläger sein Aussageverhalten zur Sache nicht (vgl. pag.