296 Z. 147 ff.). Auf Vorhalt, dass auf dem Video zu erkennen sei, dass er zuerst auf den Beschuldigten eingewirkt habe und die körperliche Auseinandersetzung somit ausgelöst habe, antwortete der Privatkläger, die Polizei täusche sich, sie täusche sich über viele Sachen (pag. 297 Z. 160). Er könne aber nicht sagen, wie es denn sonst gewesen sei, er erinnere sich nicht (pag. 297 Z. 166). Er wolle das Video nicht anschauen. Er wolle nicht sehen, wie er angegriffen worden sei, es schockiere ihn (pag. 295 Z. 93 f., pag. 296 Z. 139 ff., pag. 297 Z. 184 ff.).