21 Beschuldigten geführt habe, meinte der Privatkläger, es sei nicht wahr, das stimme nicht (pag. 296 Z. 125). Er habe nichts gemacht, kein «Gas» gesprayt (pag. 296 Z. 143 f.). Auf Frage habe er dem Beschuldigten auch keinen Faustschlag verabreicht. Er habe diesem nichts getan. Ob denn ein Polizist bei ihm gewesen sei. Die Polizei sei nicht dort gewesen und habe nichts gesehen (pag. 296 Z. 147 ff.).