295 Z. 79). Er erinnere sich auch nicht daran, zum Beschuldigten «komm, komm, komm» gesagt zu haben, er habe keinen Streit gesucht, «gar nicht» (pag. 295 Z. 86 und 100). Er erinnere sich auf Frage auch nicht, weshalb er in seine Gesässtasche gegriffen habe. Einen Pfefferspray habe er dabei nicht behändigt (pag. 296 Z. 119 ff.). Auf Vorhalt, dass auf der Videosequenz zu erkennen sei, wie er [anschliessend] seinen rechten Arm in Richtung des Kopfes des