Er sei ein wenig angetrunken gewesen aber nicht wirklich betrunken. Etwas anderes habe er an diesem Abend nicht konsumiert (pag. 285 Z. 377 ff.). 10.3.2 Delegierte Einvernahme vom 7. April 2016 Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 7. April 2016 hatte der Privatkläger von sich aus keine Ergänzungen zu seinen früheren Aussagen anzubringen (pag. 294 Z. 28). Er erinnere sich nicht mehr, ob die besagte Frau in Begleitung einer dunkelhäutigen Person gewesen sei. Es stimme aber, dass ihm eine dunkelhäutige Person die Schläge verabreicht habe. Was vorgängig vorgefallen sei, daran erinnere er sich nicht mehr.