Auf entsprechende Frage bestätigte der Privatkläger, dass er den Schlag von hinten erhalten habe, während er mit der Frau gesprochen habe. Er habe diesen Schlag bekommen und wisse wirklich nicht mehr. C.________ sei neben ihm gewesen. Er habe wirklich nur mit dieser Frau gesprochen. Er erinnere sich nicht, ob die Frau in Begleitung gewesen sei, an Männer könne er sich nicht erinnern. Plötzlich habe er einfach am Boden gelegen (pag. 279 Z. 65 ff., vgl. auch pag. 284 Z. 316.). Er erinnere sich, dass er einen Schlag auf die rechte Seite, oberhalb der Brust, und einen zweiten Schlag auf die linke Rippenseite erhalten habe.