18 Vom Boden aufgehoben habe er seine Kopfhörer und – entgegen seinen Aussagen bei der Polizei – nicht sein Telefon. Den Pfefferspray habe der Privatkläger fallen gelassen und sei geflüchtet. Ob jemand den Pfefferspray aufgehoben habe, wisse er nicht, das sei nicht seine Sache (pag. 267 Z. 294 ff.). 10.2.5 Aussagen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen als richtig (pag. 585 Z. 8).