Er habe nichts gesehen. Dann habe er dem Privatkläger «einen kleinen Schlag bzw. Stich» gegeben (pag. 262 f. Z. 121 ff.). Auf Frage, ob es zutreffe, dass er das Messer mit beiden Händen geöffnet habe, nachdem er den Pfefferspray und den Schlag erhalten gehabt habe, meinte der Beschuldigte, er erinnere sich nicht mehr richtig. Der Faustschlag habe ihn benommen gemacht. Vielleicht habe er das Messer auch mit einer Hand geöffnet, er habe damals lange Fingernägel gehabt. Er habe das Messer aber nicht bereits vorher geöffnet auf sich getragen gehabt, das sei «nicht [sein] Stil, das wäre vorprogrammiert» (pag. 266 Z. 248 ff.).