17 gangen. Der Algerier – die Person, welche sehr betrunken gewesen sei (vgl. pag. 261 Z. 68) – sei hinten gewesen und er [der Beschuldigte] habe sich in der Mitte befunden. Dann sei der Privatkläger auf ihn zugekommen und habe ihm einen Faustschlag auf die Stelle gegeben, wo er operiert worden sei. Der Faustschlag sei «stark, gewalttätig» gewesen (pag. 262 Z. 87). Der Privatkläger habe ihn geschlagen und der MP3 Player sei zu Boden gefallen. Die Kopfhörer seien nachher zu Boden gefallen. Alles sei zu Boden gefallen.